Werkverträge mit Klauseln zur Raumluftqualität nehmen deutlich zu.
Wird etwa die Einhaltung der UBA-Richtwerte vertraglich vereinbart werden die Richtwerte zu Grenzwerten und haben eine strenge rechtliche Verbindlichkeit. Auch Prüfzeichen und individuelle Emissionswerte sind keine Seltenheit mehr.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Klauseln im Werkvertrag einhalten können, oder die Fachbegriffe nicht kennen, dann fragen Sie die Fachberatung Holzbau des INFORMATIONSDIENST HOLZ unter 030 / 5770 1995.
Haben Sie als Bauunternehmer Anforderungen zur Raumluftqualität im Werkvertrag vereinbart, sollten Sie die Einhaltung durch Kontrollmessungen nachweisen. Wichtig ist dabei ein holzbauerfahrenes Sachverständigen- und Ingenieurbüro, denn oft ereignen sich wenige Tage vor der Messung gravierende Fehler durch zu lange Verschlusszeiten oder Anstricharbeiten. Dazu finden Sie weitere Tipps weiter unten in der Checkliste.
Können vereinbarte Werte nicht eingehalten werden, dann sollte sich der Auftragnehmer vertraglich einräumen lassen, emissionsreduzierende Maßnahmen durchzuführen, bevor eine Nachmessung veranlasst wird.
Im Werkvertrag sollten zudem Zielwerte für das Raumklima vereinbart werden. Diese sind bei Raumluftmessungen einzuhalten, ganz gleich, ob das Gebäude mechanisch oder technisch gelüftet wird. Empfehlenswert sind Raumlufttechnische Anlagen mit Sensorensteuerung hinsichtlich Kühlung, Wärmerückgewinnung, Raumluftfeuchte und Kohlendioxid (CO2).
Empfehlungen zur Einhaltung hoher vereinbarter Raumluftgüte im Holzbau
Ziel ist die Vermeidung von Unstimmigkeiten bei allen Beteiligten, Bauverzögerungen und rechtlichen Problemen.
Für die Bauplanung gilt:
- Prüfung der geforderten Raumluftrichtwerte und der vereinbarten Materialgüte. (Prüfzertifikate wie Blauer Engel, EC1plus u.a.)
- Planung mit emissionsarmen Farben, Klebern, Estrichen, Dämmstoffen, Holz- und Holzwerkstoffen sowie Hilfsprodukten.
- Einsatz von emissionsarmen und kapillaraktiven Raumoberflächen.
- Materialänderungen sind mit der Bauherrschaft und den Baubeteiligten abzustimmen.
- Planung der Kontrollmessung gemäß den Anforderungen aus dem Werkvertrag.
Für das Handwerk und die Bauleitung gilt:
- Einhaltung von Trocknungszeiten und Verarbeitungsvorschriften der Bauprodukte.
- Vermeidung von unnötigen Gerüchen, Lösungsmitteln oder Geruchs-, Staub- und Materialemissionen kurz vor Messungen.
- Beachtung von Baufeuchte, Klima und Temperaturen.
- Beachtung von Witterung, Beschattung und Regen.
- Durchführung von Raumklimamessungen.
Bei Fragen zu Raumklimamessgeräten und normgerechten Durchschnittswerten kann die Fachberatung Holzbau des INFORMATIONSDIENST HOLZ unter 030 / 5770 1995 befragt werden.
Checkliste für die Vorbereitung von Raumluftmessungen
- Im Bauzeitenplan ist zu berücksichtigen, dass ca. 10 Tage vor der Messung keine Reinigungs- und Bauarbeiten mit emittierenden Stoffen durchgeführt werden.
- Bei Raumlufttechnischen (RLT)-Anlagen muss die Funktionstüchtigkeit und Staubfreiheit garantiert werden. Sind Klimaregulierungen vorhanden hinsichtlich Temperatur, Feuchte oder CO2, sind die Normalwerte gemäß DIN EN 15251 einzuhalten. Ohne Einsatz von RLT-Anlagen sind diese Normalwerte ebenfalls zu befolgen und zu protokollieren, damit der Auftragnehmer den Messtermin einplanen kann.
- Die zu messenden Räume, die angrenzenden Flure und Räume und die Treppenhäuser müssen vor der Messung beschattet werden. Ansonsten darf nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gemessen werden.
- Erst wenn die Raumklima-Zielwerte gemäß DIN EN 15251 eingestellt sind, kann eine Raumluftmessung in zwei vergleichbaren Räumen durchgeführt werden.
- Die Normensammlung (DIN EN ISO 16000) für Raumluftmessungen ist exakt einzuhalten.
- Für die Durchführung werden holzbauerfahrene Messingenieure empfohlen.
Fragen zu anstehenden Messungen und emissionsarmen Baustoffen kann die Fachberatung Holzbau des INFORMATIONSDIENST HOLZ unter 030 / 5770 1995 beantworten.
Bildquelle vom Titelbild: Norman A. Müller